Vereinssatzung

Hier finden Sie die Satzung des Bürger-Schützen-Vereins 1936 e.V. Kapellen-Erft in der aktuellen Fassung.

Inhaltsverzeichnis

§ 1 –  Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Bürger-Schützen-Verein 1936 e.V. Kapellen / Erft und hat seinen Sitz in Grevenbroich-Kapellen. Er ist eingetragen im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes.

§ 2 – Zweck des Vereins

1. Pflege des heimatlichen Brauchtums

2. Ausrichtung des jährlichen Schützenfestes. Das Schützenfest findet in der Regel am Wochenende um den ersten Sonntag im Juni statt. Sollte dieser Sonntag auf Pfingsten fallen, wird das Schützenfest um eine Woche vorverlegt.

3. Ausrichtung von sonstigen Veranstaltungen

§ 3 – Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Er legt darum folgende Grundsätze fest:

4.1 Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
4.2 Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4.3 Beim Ausscheiden von Mitgliedern oder bei Auflösung des Vereins erfolgt keine Ausschüttung.
5. Der Verein darf spenden.

§ 4 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, beginnend mit dem 1. Januar und endend mit dem 31. Dezember. Das erste Geschäftsjahr hat im Herbst 1936 begonnen.

§ 5 – Organe

1.    Die Mitgliederversammlung
2.    Die Offiziersversammlung
3.    Der Vorstand
4.    Der geschäftsführende Vorstand

§ 6 – Mitglieder

1. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, passiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

2. Aktive Mitglieder, passive Mitglieder, die ehemals aktiv waren und Ehrenmitglieder, haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.

3. Aktives Mitglied kann jeder unbescholtene männliche Bürger werden, der das 14. Lebensjahr vollendet hat. Bei nicht Volljährigen bedarf es der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Mitglieder unter 18 Jahren sind von der Pflicht zur Beitragszahlung befreit.

4. Über die Aufnahme eines aktiven Mitgliedes entscheidet der jeweilige Zug oder die Formation. Die Aufnahme ist dem Vorstand mit Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum, der Anschrift und dem Eintrittsdatum unverzüglich schriftlich zu melden. Die erneute Aufnahme eines in der Vergangenheit ausgeschlossenen Mitgliedes (siehe §18 Ziff.3ff) ist nur mit Zustimmung des Vorstandes möglich.

5. Es ist die Ehrenpflicht der aktiven Mitglieder, sich an den Festzügen sowie an den Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen. Die Erfüllung dieser Ehrenpflicht wird als grundlegende Voraussetzung gesehen, die Mitgliedschaft im Verein zu halten. Ebenso wird es als Ehrenpflicht angesehen, an den Festzügen in akkurater Kleidung und mit diszipliniertem Verhalten teilzunehmen.

6. Die Aufnahme eines Zuges, der den Vorgaben dieser Satzung entspricht, erfolgt aufgrund einer schriftlichen Anmeldung beim Vorstand.

7. Passives Mitglied kann jeder unbescholtene männliche Mitbürger oder jede weibliche Mitbürgerin werden, der / die das 14. Lebensjahr vollendet hat. Bei nicht Volljährigen bedarf es der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

8. Männliche Mitglieder sind nach einjähriger Mitgliedschaft und Vollendung des 18. Lebensjahres zu Vorstandsmitgliedern wählbar.

§ 7 – Formationen und Uniformen

1. Das Regiment setzt sich aus nachfolgenden Formationen zusammen:

– Sappeurkorps
– Grenadierkorps
– Jägerkorps
– Scheiben-Schützen-Gesellschaft
– Hubertuskorps
– Sebastianus Schützen-Korps
– Artillerie Korps

Neben den im § 7 Abs.1 genannten Formationen gehört dem BSV Kapellen-Erft ein Edelknabenkorps an. Das Edelknabenkorps ist organisatorisch dem Vorstand des BSV zugeordnet.

2. Die Einführung neuer Formationen bedarf der ausdrücklichen Empfehlung des erweiterten Vorstandes.

3. Die Einführung neuer Uniformen sowie die Änderung bestehender Uniformen bedürfen der ausdrücklichen Empfehlung des erweiterten Vorstandes.

4. Die derzeitigen Uniformen der Formationen sind in der Geschäftsordnung (GO) definiert. Der Vorstand entscheidet und folgt dabei in der Regel der Empfehlung des erweiterten Vorstandes.

§ 8 – Wahl des Vorstandes

1. Der Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf drei Jahre gewählt.

2. Wiederwahl ist zulässig.

3. Um eine Kontinuität der Vorstandsarbeit zu gewährleisten, werden in einem Jahr der Präsident und der Schatzmeister, und im darauf folgenden Jahr der Vize-Präsident und der Geschäftsführer neu gewählt.

4. Die Wahlvorschläge können durch Zuruf erfolgen. Die Wahl selbst kann öffentlich oder auf Antrag geheim durchgeführt werden. Beantragt ein anwesendes Mitglied die geheime Wahl, so ist diese durchzuführen.

5. Bei mehreren Vorschlägen ist geheim abzustimmen.

6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so hat in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl stattzufinden. Bis dahin kann der Vorstand den Posten kommissarisch besetzen.

7. Kann in der Mitgliederversammlung kein geschäftsführender Vorstand gewählt werden, führt der bisherige geschäftsführende Vorstand kommissarisch bis zur Neuwahl eines Vorstandes die Geschäfte des Vereins weiter.

§ 9 – Vorstand und erweiterter Vorstand

1. Vorstand

1.1 Positionen im Vorstand sind:

Präsident
Vizepräsident
1.Geschäftsführer
Schatzmeister
Regimentsoberst
2. Geschäftsführer
1.Kassierer
2.Kassierer
1.Schießmeister
2.Schießmeister
Archivar
Medienbeauftragter
Protokollführer
Fackelbeauftragter (Beisitzer)
Gerätewart (Beisitzer)
Jugendbeauftragter (Beisitzer)
Amtierender Schützenkönig
Ex-Majestät

Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Jahreshauptversammlung über die Wahl zusätzlicher Beisitzer entscheiden.

1.2 Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, dem Vize-Präsidenten, dem 1. Geschäftsführer und dem Schatzmeister.

1.3 Vertretungsberechtigt gemäß § 26 BGB sind: Der Präsident oder der Vizepräsident, gemeinsam mit dem 1. Geschäftsführer oder dem Schatzmeister.

1.4 Doppelfunktionen im geschäftsführenden Vorstand sind unzulässig.

2.    Erweiterter Vorstand

2.1    Der erweiterte Vorstand besteht aus:

Dem Vorstand, dem Adjutanten des Regimentsobersts, dem Adjutanten des amtierenden Schützenkönigs den Formationsführern mit ihren Adjutanten. Bei Formationen mit über 100 aktiven Mitgliedern ist die jeweilige Formation berechtigt, einen dritten Vertreter zu  delegieren. Der dritte Vertreter muss anhand seiner Funktion festgelegt werden. Dies ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

§ 10    Aufgaben des Vorstandes

1. Der geschäftsführende Vorstand ( § 9 Ziff. 1.2) vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er leitet die Geschäfte des Vereins und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Vorstands-, Offiziers- und Mitgliederversammlungen.

2. Der Vorstand ist zuständig für die Organisation des jährlichen Schützenfestes.
Insbesondere:

– die Festfolge
– die Verpflichtung des Festzeltes und des Zeltwirtes
– die Verpflichtung der Zelt- und Straßenmusik
– die Zustimmung zur Teilnahme von Gastzügen und Gastformationen

3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandsversammlungen, die vom Präsidenten, im Verhinderungsfall vom Vizepräsidenten, einberufen werden. Es ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten.

4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ¾ der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlussunfähigkeit muss festgestellt werden. Hat eine Vorstandsversammlung stattgefunden, die nicht beschlussfähig war, ist eine neue Vorstandsversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die dann, ungeachtet der Teilnehmerzahl, beschlussfähig ist.

6. Über die Versammlungen des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes, der Offiziersversammlungen und der Mitgliederversammlungen, sind jeweils Niederschriften anzufertigen, in die auch die gefassten Beschlüsse aufgenommen werden.

7. Die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder sind bei der ersten Vorstandsversammlung nach der Neuwahl vom Vorstand festzulegen und in einem Aufgabenverteilungsplan schriftlich festzuhalten.

8. Der Vorstand unterwirft sich den in der Geschäftsordnung niedergeschriebenen Regelungen.

§ 11 – Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den aktiven Mitgliedern, aus passiven Mitgliedern, die ehemals aktiv waren und Ehrenmitgliedern des Bürger-Schützen-Vereins zusammen.

2. Sie ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins und grundsätzlich zuständig, sofern bestimmte Aufgaben dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

3. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren Reihen den Vorstand mit einfacher Mehrheit. Sie beschließt über die Entlastung des Vorstandes sowie nach der Kassenprüfung über die Entlastung des  Schatzmeisters.

4. Die Mitgliederversammlungen finden zweimal jährlich statt. Einmal kurz vor dem Schützenfest und einmal im November / Dezember als Jahreshauptversammlung. Darüber hinaus können aus wichtigen Gründen außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden. In der Jahreshauptversammlung hat der Vorstand einen Geschäftsbericht und einen Kassenbericht abzugeben.

5. Die Aufgabe der Kassenprüfer ist die rechnerische Überprüfung der Einnahmen und Ausgaben und deren ordnungsgemäße Buchungen sowie die Prüfung des Kassenbestandes. Die vereinsinterne Kassenprüfung bezieht sich auf den Zeitraum vom 1.10. bis 30.9. des folgenden Jahres.

Zur Jahreshauptversammlung haben die Kassenprüfer über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. Daraufhin beschließt die Versammlung über die Entlastung des  Schatzmeisters. Das Gremium der Kassenprüfer besteht aus vier Mitgliedern des Vereins, von denen jährlich auf der Mitgliederversammlung zwei neue gewählt werden.

6. Die Einberufung der Versammlung erfolgt zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung, des Ortes und des Zeitpunktes der Versammlung. Einladungen ergehen schriftlich. Anträge sind bis sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn beim Vorstand einzureichen.

7. Einladungen zu Mitgliederversammlungen sind durch die von den Zügen benannten Postempfänger an die übrigen Zugmitglieder weiterzuleiten.

8. Die Bekanntgabe aller Versammlungstermine erfolgt zur ersten Offiziersversammlung des Jahres. Eine Veröffentlichung auf der Homepage des BSV gilt ebenfalls als Bekanntgabeforum.

§ 12 – Offiziersversammlung

1. Die Offiziersversammlung setzt sich aus den Mitgliedern des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und max. zwei Vertretern (in der Regel Zugführer und Flügelleutnant) eines jeden Schützenzuges zusammen.

Formationen, die über keine Züge verfügen, können neben ihrem Korpsführer/Formationsführer sowie Adjutanten/ Stellvertreter, zwei zusätzliche Vertreter entsenden.

2. Die Offiziersversammlung bestimmt den organisatorischen Ablauf des Schützenfestes.

3. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Offiziersversammlung kann sein Stimmrecht pro Abstimmungspunkt nur einmal ausüben.

4. Die Offiziersversammlung findet mindestens zweimal jährlich statt.

5. Die Einberufung der Versammlung erfolgt zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung, des Ortes und des Zeitpunktes der Versammlung. Einladungen ergehen schriftlich. Anträge sind bis sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn beim Vorstand einzureichen.

6. Die Bekanntgabe der Versammlungstermine erfolgt zur ersten Offiziersversammlung des Jahres. Eine Veröffentlichung auf der Homepage des BSV gilt ebenfalls als Bekanntgabeforum.

§ 13 – Die erweiterte Vorstandsversammlung

1. Die erweiterte Vorstandsversammlung setzt sich wie unter § 9 Ziff. 2.1 beschrieben zusammen. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes können sich nicht vertreten lassen.

2. Die Versammlung spricht Empfehlungen aus und hat beratende Funktion zu allen Themen des Vereinsgeschehens.

3. Die erweiterte Vorstandsversammlung findet mindestens zweimal jährlich statt.

4. Die Einberufung der Versammlung erfolgt zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung, des Ortes und des Zeitpunktes der Versammlung. Einladungen ergehen schriftlich.

5. Die Bekanntgabe der Versammlungstermine erfolgt zur ersten Offiziersversammlung des Jahres. Eine Veröffentlichung auf der Homepage des BSV gilt ebenfalls als Bekanntgabeforum.

§ 14 – Beschlussfähigkeit von Mitglieder- und Offiziersversammlungen

1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitglieder- und Offiziersversammlung ist beschlussfähig; unabhängig von der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

2. Beschlüsse der Mitglieder- und Offiziersversammlungen bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt.

3. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

§ 15 – Schützenkönig

1. Der Schützenkönig ist in seinem Regentschaftsjahr der Repräsentant des Vereins. Er ist allerdings in allen Angelegenheiten seiner Repräsentation an die Beschlüsse und Vorgaben des Vorstandes gebunden. Auf den Leitfaden „Ich will Schützenkönig in Kapellen werden“ wird hingewiesen.

2. Schützenkönig kann jedes männliche Mitglied des Vereins werden, welches das 25. Lebensjahr vollendet hat. Nach Ablauf von fünf Jahren kann man sich erneut um die Königswürde bewerben.

3. Anwärter auf den Schützenkönig müssen ihre Bereitschaft persönlich beim Präsidenten erklären.

3.1 Die Bewerber müssen insbesondere unbescholten sein und in einem guten Ruf stehen, der darauf schließen lässt, dass sie geeignet sind, das hohe Amt in Würde zu führen.

3.2 Der geschäftsführende Vorstand- zusammen mit dem Oberst- kann Bewerber zurückweisen, wenn Bedenken bestehen, dass durch deren Zulassung das Fest bzw. das Ansehen des Vereins gefährdet wird.
Der Beschluss über die Ablehnung muss einstimmig erfolgen.

4. Liegen dem Präsidenten mehrere Bewerbungen vor, wird die Schießfolge ausgelost.

5. Der Schützenkönig wird in einem offenen Schießwettbewerb ermittelt.

§ 16 – Ehrenmitgliedschaft

1. Persönlichkeiten (auch Nichtmitglieder) können zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernannt werden, wenn sie sich im Sinne des Vereins und dessen Ziele hervorragende Verdienste erworben haben.

2. Anträge auf Ehrenmitgliedschaft sind schriftlich mit Begründung an den Vorstand zu richten.

3. Auf Vorschlag des Vorstandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit und haben zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Eintritt.

5. Ehrenmitglieder haben bei Abstimmungen kein Stimmrecht, wenn sie als Nichtmitglied (s. Ziff. 1) zum Ehrenmitglied ernannt worden sind.

§ 17 – Beiträge

1. Die Mittel des Vereins werden aufgebracht durch:

1.1 Beiträge
1.2 Spenden
1.3 Umlagen

2. Die Mitgliederversammlung setzt den Beitrag der aktiven Mitglieder fest.

2.1 Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind beitragsfrei. Stichtag ist jeweils der erste Sonntag im Juni.

2.2 Die Beitragshöhe zur passiven Mitgliedschaft wird durch den Vorstand festgesetzt.

3. Die Mitgliedsbeiträge der aktiven Mitglieder sind ca. acht Wochen vor dem Schützenfest geschlossen beim Kassierer zu entrichten.

4. Umlagen können nur durch die Mitgliederversammlung festgesetzt werden, wenn der Punkt vorher auf die Tagesordnung gesetzt wurde.

§ 18 – Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt:

1.1 durch Tod
1.2 durch Austritt
1.3 durch Beitragsrückstand (s. § 6 )
1.4 durch Ausschluss

2. Der Austritt ist schriftlich zum Jahresende dem Vorstand mitzuteilen.

3. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied grob gegen die Satzung, das Ansehen oder die Interessen des Vereins verstoßen hat. Der Vorstand folgt hier in der Regel der Empfehlung des erweiterten Vorstandes.

3.1 Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied mit Monatsfrist Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu rechtfertigen.

3.2 Gegen den Beschluss des Ausschlusses steht dem Mitglied das Recht auf Berufung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach  Zugang des Beschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Über die fristgerecht eingelegte Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

§ 19 – Änderung der Satzung

1. Änderungen der Satzung bedürfen einer 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

2. Dabei müssen mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Sollte das nicht der Fall sein, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 20 – Auflösung des Vereins

1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine eigens zu diesem Zweck einberufene  Mitgliederversammlung.

2. Die Auflösung kann nur mit einer ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

3. Dabei müssen mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Sollte das nicht der Fall sein, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung, unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Das Vereinsvermögen soll für die Dauer von fünf Jahren durch die Stadt Grevenbroich treuhänderisch verwaltet werden. Nach Ablauf dieser Frist ist das Vermögen einem gemeinnützigen Zweck im Stadtteil Kapellen/ Erft zur Verfügung zu stellen.

Die Fahnen, die Königskette und andere der Überlieferung gewidmete Abzeichen und Auszeichnungen des Vereins werden der Stadt Grevenbroich mit der Bestimmung übergeben, sie in würdiger Weise nebst der Anfertigung dieser Satzung an präsenter Stelle aufzubewahren oder sie einem Nachfolger / einer Nachfolgeinstitution des Vereins, der / die sich der Satzung unterwirft, auszuhändigen.